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Datum: 20.05.2026

Aktenzeichen: 30 Ca 1871/26

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zumindest in mehr als der Hälfte der für Sprechstunden einschließlich Operationen vorgesehenen 25 Wochenstunden operativ auf den Gebieten der Kataraktchirurgie und ggf. der IVOMs (intravitreale operative Medikamentengaben) zu beschäftigen und zwar an bis zu vier Operationshalbtagen je Woche.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. 
4. Der Streitwert wird auf Euro 34.933,34 festgesetzt. 
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.