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Mit der Bitte um Beachtung
Sehr geehrte Besucher,
haben Sie als Besucherin oder Besucher selbst Krankheitssymptome (zum Beispiel Atemwegserkrankungen,
Durchfall oder Fieber), dann bitten wir Sie, von einem Besuch abzusehen. Falls Sie verhindert sind, bitten wir darum, rechtzeitig zu
stornieren.
Allgemeine Regelungen für Besuche:
- Besuche können telefonisch unter 07141/ 669 116 terminiert werden
- telefonische Terminvereinbarungen sind zu diesen Zeiten möglich:
- 09:15 - 11:30 Uhr
- 14:15 - 15:30 Uhr
- Terminierungen erfolgen mindestens drei Werktage im Voraus
- Dienstags finden keine privaten Besuche/Skype-Besuche statt
- Bitte melden Sie sich spätestens 30 Minuten vor Besuchsbeginn an unserer Torwache an
- Weisen sich mit einem gültigen Personalausweis bzw. einem entsprechenden Lichtbildausweis/Reisepass aus
- Besucher werden grundsätzlich vor Besuchsbeginn kontrolliert
- Alkoholisierte und unter Drogen stehende Besucher werden abgewiesen
- Die Terminierung von Gutachterbesuchen erfolgt unter der E-Mail Poststelle@sozasperg.justiz.bwl.de
- Die Terminierung von Verteidiger- und Behördenbesuchen sowie die Vereinbarung von Skype-Terminen für
diese, erfolgt per E-Mail Besuch@jvkasperg.justiz.bwl.de
- Private Skype-Termine müssen von den Insassen beim jeweiligen Beamten schriftlich beantragt werden
Besuchszeiten
Besuchszeiten für Skype:
Private Skype-Termine werden von den Insassen beantragt (je nach Verfügbarkeit):
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
Terminmöglichkeiten:
- 08.15 Uhr (erste Terminmöglichkeit)
- 15.15 Uhr (letzte Terminmöglichkeit)
Die Dauer eines Termins beträgt 15 Minuten
- Von jedem Besucher wird folgendes benötigt
- eine komplett ausgefüllte Nutzungserklärung Download und
- eine Kopie eines Ausweisdokuments, z. B. Personalausweis oder Reisepass - Führerschein, Krankenkassenkarte o. ä. ist nicht zulässig
Skype-Termine für Verteidiger bzw. Behörden (je nach Verfügbarkeit) über die Besuchsabteilung:
Montag bis Freitag jeweils von:
- 09:20 - 09:50 Uhr
- 10:10 - 10:40 Uhr
- 11:00 - 11:30 Uhr
- 14:15 - 14:45 Uhr
- 15:00 - 15:30 Uhr
Terminierungen erfolgen mindestens drei Werktage im Voraus
Besuchszeiten für Präsenzbesuche:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag:
- 09:15 - 10:15 Uhr
- 10:45 - 11:45 Uhr
- 14:15 - 15:15 Uhr
Dienstags finden keine privaten Besuche statt
letzter Samstag im Monat:
- 08:00 - 09:00 Uhr
- 09:30 - 10:30 Uhr
- 11:00 - 12:00 Uhr
Terminierungen erfolgen mindestens drei Werktage im Voraus
In der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg besteht eine großzügige Besuchsregelung, die es den Insassen und Verwahrten ermöglichen soll, Kontakte zu Angehörigen und Bekannten zu pflegen, sofern dies der Behandlung, der Sicherheit und der Ordnung nicht entgegensteht.
Jeder Insasse kann einen Kreis von Besuchern benennen, der vom Sozialdienst zugelassen wird. Alle Besuche – auch von ehrenamtlichen Betreuern – werden nur nach Anmeldung und Vereinbarung eines Besuchstermins durchgeführt. Von privaten Besuchen kann immer nur ein Termin nach dem anderen angemeldet werden, das gilt auch für ehrenamtliche BetreuerInnen. Eine Anmeldung ist nur für den laufenden oder den folgenden Kalendermonat möglich. Die Anmeldung kann durch Sie selbst oder den Besucher erfolgen.
Auf Antrag des Insassen besteht die Möglichkeit eines nur stichprobenartig überwachten Besuches (erweiterter Besuch) nach Genehmigung durch den/die Anstaltsleiter/in.
Zum Erwerb von Süßwaren, Zigaretten und Getränken können 12,00 € Münzgeld an der Torwache abgegeben werden.
Bitte melden Sie sich spätestens 30 Minuten vor Besuchsbeginn an unserer Torwache an und weisen sich mit einem gültigen Personalausweis bzw. einem entsprechenden Lichtbildausweis/Reisepass aus.
Besucher werden grundsätzlich vor Besuchsbeginn kontrolliert.
Gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz kann gegen Personen, die unbefugt einem Insassen Gegenstände oder Nachrichten übermitteln oder sich von ihm übermitteln lassen, eine Geldbuße von bis zu 1.000,00 € verhängt werden. Auch der Versuch kann zur Verhängung einer Geldbuße führen. Zudem besteht die Möglichkeit, diese Person vom Besuch auszuschließen.
Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn der Besucher oder der Insasse trotz Abmahnung gegen Anordnungen
verstößt. Muss der Besuch sofort abgebrochen werden, so kann die Abmahnung unterbleiben.
Weitere hilfreiche Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:
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