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Mit der Bitte um Beachtung:

Geldangelegenheiten
 

Bei den Sondergeldbeträgen gelten unterschiedliche Regelungen

Die monatlichen Höchstbeträge betragen ab dem 01.01.2025:

Sondergeld 1

Verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld

  • 95,00 € (104,50 € für erwachsene Straf- und Untersuchungsgefangene ab 01.03.2025)
  • 60,00 € (66,00 € für junge Straf- und Untersuchungsgefangene ab 01.03.2025)
  • 200,00 € (220,00 € für Sicherungsverwahrte ab 01.03.2025)



Einzahlungen ohne Zweckbindung werden zunächst bis zum monatlichen Höchstbetrag dem Sondergeld 1 gutgeschrieben. Beträge, die darüber hinausgehen werden auf das Eigengeld gebucht. 



Sondergeld 2

Steht in angemessener Höhe und nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt auf Antrag der/des Gefangenen zur Verfügung.
Zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung oder zur Pflege der sozialen Beziehungen.

Einzahlungen sind auf folgendes Konto möglich:

Bank: Baden-Württembergische Bank
Zahlungsempfänger: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug 
Verwendungszweck: Name des Empfängers + SG 1 + AK 21
IBAN: DE25 6005 0101 0004 5521 07
BIC/-SWIFT-Code:  SOLADEST600



Beim Verwendungszweck geben Sie bitte zwingend AK 21, den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum des Empfängers (Gefangenen) und ggf. auch eine Zweckbindung (Sondergeld 1 oder 2) an. Einzahlungen ohne Zweckbindung werden als Eigengeld gutgeschrieben. Weiterhin können Einzahlungen ohne den Vermerk AK 21 nicht zugeordnet werden.

Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung. Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel drei Werktage.

Sondergeld 1 und 2 ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist. 

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