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Mit der Bitte um Beachtung:
Geldeinzahlung:
Bei den Sondergeldbeträgen gelten unterschiedliche Regelungen
Die monatlichen Höchstbeträge betragen ab dem 01.01.2025:
Sondergeld 1
Verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld
• Monatlich € 95,00 für erwachsene Straf- und Untersuchungshaftgefangene
• Monatlich € 200,00 für Sicherungsverwahrte
• Monatlich € 60,00 für junge Strafgefangene
Sondergeld 2
Steht in angemessener Höhe und nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt auf
Antrag der/des Gefangenen zur Verfügung.
Zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung oder zur Pflege der sozialen
Beziehungen.
Einzahlungen sind auf folgendes Konto möglich:
Bank: | Baden-Württembergische Bank |
Zahlungsempfänger: | Zentrale Zahlstelle Justizvollzug |
Verwendungszweck: | Name des Empfängers + SG 1 + AK 21 |
IBAN: | DE25 6005 0101 0004 5521 07 |
BIC/-SWIFT-Code: | SOLADEST600 |
Beim Verwendungszweck geben Sie bitte zwingend AK 21, den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum des Empfängers (Gefangenen) und ggf. auch eine Zweckbindung (Sondergeld 1 oder 2) an. Einzahlungen ohne Zweckbindung werden als Eigengeld gutgeschrieben. Weiterhin können Einzahlungen ohne den Vermerk AK 21 nicht zugeordnet werden.
Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung. Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel drei Werktage.
Sondergeld 1 und 2 ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist.